Verein - Satzung
 
Satzung des FC Denzlingen
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2016,
Neufassung genehmigt und eingetragen beim Amtsgericht Freiburg am 06.09.2018)
 

Stand vor Mitgliederversammlung am 08.11.19

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
Der am 07.01.1928 durch den Beschluss der Gründungsversammlung gegründete Verein führt den Namen "Fußballclub Denzlingen 1928" eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Denzlingen und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind "Blau Weiß". Das Vereinsjahr beginnt am 01.07. des Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Fußballsports. Die Mitglieder sollen eine angemessene charakterliche und körperliche Bildung erfahren. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation eines geordneten Sport- und Spielbetriebs
- die Durchführung sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen und
- den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sportler, Vorstandsmitglieder und Hilfskräfte des Vereins können Ersatz für ihre nachgewiesenen Aufwendungen und Übungsleiter des Weiteren eine Übungsleitervergütung erhalten. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, können die Vorstandsmitglieder Aufwands- entschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (s. § 15).

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen der Gemeinde Denzlingen für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erlangt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Verein. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(3) Dem Verein gehören an
aktive Mitglieder,
passive Mitglieder und
Ehrenmitglieder.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach dessen Vorgaben zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Streichung aus der Mitgliederliste
c) Ausschluss
d) Tod

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem das betroffene Mitglied angehört worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied in einer Frist von einem Monat ab Zugang Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich an den Verein zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragserstattung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist für das Vereinsjahr im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag, etwaige Gebühren) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(3) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Geschäftsführer,
(d) dem Kassenwart,
(e) dem Sportausschussvorsitzenden,
(f) dem Jugendleiter,
(g) dem Stellvertretenden Jugendleiter,
(h) dem Pressewart,
(i) dem 1. Beisitzer,
(j) dem 2. Besitzer,
(k) dem 3. Beisitzer,
(l) dem 4. Beisitzer,
(m) dem 5. Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Art der Abstimmung be-stimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(3) Der Jugendleiter und der stellvertretende Jugendleiter werden jährlich gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) In Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:
Der 1. Vorsitzende,
der Geschäftsführer,
der Sportausschussvorsitzende,
der 1. Beisitzer,
der 3. Beisitzer und
der 5. Beisitzer

(5) In Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:
(a) Der 2. Vorsitzende
(b) Der Kassenwart
(c) Der Pressewart
(d) Der 2. Beisitzer
(e) Der 4. Beisitzer

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ergänzt sich der Vorstand aus der Reihe der Vereinsmitglieder bis zum Zeitpunkt der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. War das Vorstandsmitglied für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und scheidet es im ersten Jahr der Amtsperiode aus, findet bei der Mitgliederversammlung eine Wahl für 1 Jahr statt.

§ 9 Vorstand im Sinne des BGB und Vetretungsbeschränkung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Ge-schäftsführer. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Für Rechtshandlungen die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen im Wert von mehr als 5.000,00 € für den Einzelfall verpflichten, sind je zwei Miglieder des Vorstandes zusammen vertretungsberechtigt.

§ 10 Vorstandssitzung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachubg auf der Homepage des Vereins.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß rechtzeitig erfolgt ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Wahltag volljährig sind.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des ge-schäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung und
die Entlastung des Vorstands.

Sie wählt
den Vorstand gemäß § 8 der Satzung,
den jährlich zu wählenden Jugendkassenwart,
die jährlich zu wählenden 2 Kassenprüfer und
die Platzkassierer.

Sie beschließt des Weiteren über
Satzungsänderungen,
die Festsetzung und Höhe einer Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge ,
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (Abs. 2) sowie über alle übrigen nach Gesetz und Satzung in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten und die Auflösung des Vereins.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(7) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Protokollanten, dem Versammlungsleiter und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen mindestens eines Zehntels der volljährigen Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Minderjährige Mitglieder, Jugendausschuss (1) Der Jugendleiter und der stellvertretende Jugendleiter richten einen Jugendausschuss ein. Über den gemäß § 11 Abs. 5 lit. d) gewählten Jugendkassenwart hinaus werden Anzahl und Art der Ämter nach Bedarf eingesetzt.

(2) Dem Jugendausschuss obliegen, insbesondere die Organisation des Trainings- und Spielbetriebes, soweit er die Jugend betrifft, die Organisation von Veranstaltungen, und die Organisation der Jugend bei der Mitwirkung an Veranstaltungen des Vereins.

(3) Für die Erfüllung dieser Aufgaben stellt der Verein jährlich einen dem Haushaltsplan entsprechenden Betrag aus der Vereinskasse zur Verfügung, der vom der Jugendkassenwart verwaltet wird.

(4) Weiteres kann durch eine Jugendordnung geregelt werden.

§ 14 Weitere Ausschüsse Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf weitere Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
a)Verwaltungs- und Finanzausschuss b)Sportausschuss
c)Stadionausschuss

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Ordnungen
(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung. Das gleiche gilt für weitere Regelungen. Hier kommen insbesondere in Betracht:
a) Eine Jugendordnung
b) Eine Spielerordnung
c) Eine Stadionordnung

(2) Die Turnier- und Sportordnungen der zuständigen Fachverbände sind auch für die Mitglieder verbindlich.

(3) Die unter (1) und (2) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 16 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierter Aufgaben und des Zwecks des Vereins Personen bezogene Daten der Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Datennutzung im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine weitergehende oder anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat hinsichtlich seiner gespeicherten Daten Rechte auf
- Auskunft
- Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung
- Löschung
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bild- und/oder Tondokumenten in Print-, Tele- und elektronischen Medien zu.